DER SCHULVORSTAND
Wesentliche Aufgaben des Schulvorstands
Nach § 38 a NSchG entscheidet der Schulvorstand über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit von der Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume
- den Plan über die Verwendung von Haushaltsmitteln und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters
- Anträge über die Genehmigung einer besonderen Ordnung
- die Ausgestaltung der Stundentafel
- Partnerschaften
- über eine evtl. Namensänderung der Schule
- Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22)
- Grundsätze für
- die Tätigkeit der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- die Durchführung von Projektwochen
- die Werbung und das Sponsoring der Schule
- die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3
Außerdem macht der Schulvorstand einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Bei den ihm obliegenden Aufgaben entscheidet der Schulvorstand grundsätzlich selbstständig und abschließend.