DER SCHULVORSTAND

Wesentliche Aufgaben des Schulvorstands

Nach § 38 a NSchG entscheidet der Schulvorstand über

  1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit von der Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume
  2. den Plan über die Verwendung von Haushaltsmitteln und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters
  3. Anträge über die Genehmigung einer besonderen Ordnung
  4. die Ausgestaltung der Stundentafel
  5. Partnerschaften
  6. über eine evtl. Namensänderung der Schule
  7. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22)
  8. Grundsätze für
    1. die Tätigkeit der Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
    2. die Durchführung von Projektwochen
    3. die Werbung und das Sponsoring der Schule
    4. die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3

Außerdem macht der Schulvorstand einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Bei den ihm obliegenden Aufgaben entscheidet der Schulvorstand grundsätzlich selbstständig und abschließend.